Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitnehmerüberlassung
Geltungsbereich; Abwehrklausel
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für sämtliche Verträge zwischen der 4U @work Personalservice GmbH (nachfolgend “4U”) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend “Kunde”) über die Überlassung von Zeitarbeitnehmern (nachfolgend “Überlassungsverträge”). 4U und der Kunde werden nachfolgend gemeinsam auch als “Vertragsparteien” bezeichnet.
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, 4U stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1. Anwendung von Tarifverträgen
4U erklärt, dass 4U einzelvertraglich mit den an den Kunden zu überlassenden Arbeitnehmern die Anwendung der zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (nachfolgend „GVP“) abgeschlossenen Tarifverträge (Mantel‑, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der zwischen dem GVP und den einzelnen Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge, in der jeweils geltenden Fassung, vereinbart hat.
2. Pflichten der Vertragsparteien
2.1. Der Kunden verpflichtet sich, 4U unverzüglich – mindestens in Textform – zu unterrichten, wenn und soweit er den überlassenen Arbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt oder in dem jeweiligen Einsatzbetrieb eine betriebliche Vereinbarung besteht, die Leistungen für dort tätige Zeitarbeitnehmer vorsieht. Ferner ist der Kunde verpflichtet, 4U unverzüglich – mindestens in Textform – darüber zu informieren, sobald eine solche betriebliche Vereinbarung gekündigt oder verändert oder neu geschlossen wird.
2.2. Dem Kunden ist bekannt, dass – sofern keine Branchenzuschlagstarifverträge einschlägig sind – spätestens nach dem 9. Einsatzmonat zwingend eine Gleichstellung des überlassenen Arbeitnehmers hinsichtlich des Entgelts mit einem vergleichbaren Stammbeschäftigten des Kunden zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 1, 4 AÜG). Vor diesem Hintergrund besteht nach § 12 Abs. 1 S. 4 AÜG die Pflicht des Kunden, spätestens bis zur Vollendung des 8. Einsatzmonats das Entgelt eines mit dem überlassenen Arbeitnehmer vergleichbaren Stammbeschäftigten des Kunden auf Grundlage eines von 4U zur Verfügung gestellten Fragebogens umfänglich und inhaltlich richtig anzugeben und einen entsprechenden Ergänzungsvertrag zu dem Überlassungsvertrag mit 4U abzuschließen, die den Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 1, 4 AÜG entspricht. Der Kunde verpflichtet sich, 4U unverzüglich über Änderungen des Entgelts eines im Einsatzbetrieb tätigen Stammbeschäftigten mitzuteilen; Ziff. 2.2. S. 2, HS 2 gilt entsprechend.
2.3. Der Kunde verpflichtet sich, rechtzeitig vor dem Beginn des Einsatzes des von 4U zu überlassenden Arbeitnehmers zu überprüfen, ob dieser in den letzten 12 Monaten vor dem Beginn des Einsatzes – ggf. auch von einem anderen Personaldienstleister – als Arbeitnehmer bei dem Kunden eingesetzt worden ist, und 4U unverzüglich – mindestens in Textform – zu unterrichten, wenn dieser feststellt, dass entsprechende Voreinsatzzeiten abgeleistet worden sind. Hierbei sind auch die konkreten Überlassungszeiträume bei dem Kunden mitzuteilen. Diese haben Auswirkungen auf die Bestimmung der Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG) und die zwingende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (equal pay nach § 8 Abs. 4 AÜG).
2.4. Der Kunde verpflichtet sich, rechtzeitig vor dem Beginn des Einsatzes des von 4U zu überlassenden Arbeitnehmers zu überprüfen, ob dieser in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i.S.v. § 18 AktG bildet, ausgeschieden ist (sog. Drehtür), und 4U unverzüglich – mindestens in Textform – entsprechend zu unterrichten, wenn dies der Fall sein sollte. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (equal treatment gem. § 8 Abs. 3 AÜG) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung — wie geplant — durchgeführt werden soll oder ob ein anderer Arbeitnehmer überlassen wird und/oder ob die Bedingungen für die Überlassung anzupassen ist.
2.5. Der Kunde verpflichtet sich, 4U unverzüglich – mindestens in Textform – über einen laufenden oder geplanten Arbeitskampf zu unterrichten, sofern dieser einen Betrieb betrifft, in dem Arbeitnehmer von 4U eingesetzt werden oder werden sollen.
2.6. Der Kunde versichert, den überlassenen Arbeitnehmer seinerseits nicht im Rahmen einer offenen oder verdeckten Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen. Dem Kunden ist das Verbot der Kettenüberlassung gem. § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG bekannt. Der Kunde verpflichtet sich, 4U unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und soweit ein von 4U an den Kunden überlassener Arbeitnehmer gegenüber dem Kunden eine Festhaltenserklärung nach § 9 AÜG abgegeben hat und wann diese dem Kunden zugegangen ist. Dabei wird der Kunde mindestens die Textform beachten und 4U eine Ablichtung der entsprechenden Festhaltenserklärung übermitteln.
2.7. Der Kunde verpflichtet sich, 4U rechtzeitig sämtliche Angaben zu machen und Informationen zu verschaffen, die erforderlich sind, um die maßgebliche Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG) und deren Unterbrechung sowie die für einen zwingenden equal pay-Anspruch maßgebliche Einsatzdauer (§ 8 Abs. 4 AÜG) und deren Unterbrechung bestimmen zu können. Der Kunde wird 4U die dafür erforderlichen Unterlagen vorlegen und entsprechende Ablichtungen übergeben sowie die Richtigkeit der Angaben mindestens in Textform bestätigen. Dies gilt im Übrigen auch für die notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen, um das für den überlassenen Arbeitnehmer maßgebliche Vergleichsentgelt zu bestimmen, wenn und soweit § 8 Abs. 4 AÜG einschlägig ist (zwingende Gleichstellung hinsichtlich des Entgelts – sog. equal pay) oder der Kunde bei Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrages die sog. Deckelung II nach dem 15. Einsatzmonat (“Beschränkung des Branchenzuschlags auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitsnehmers im Kundenbetrieb i.S.v. § 8 Abs. 1 AÜG”) geltend macht. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, 4U zur Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsentgelts repräsentative Abrechnungen von entsprechend vergleichbaren Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb in anonymisierter Form vorzulegen. 4U ist berechtigt, sich davon Ablichtungen zu fertigen. Ziff. 2.2. bleibt hiervon unberührt.2.8. 4U sichert dem Kunden zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu 4U stehen (Ausschluss eines Kettenverleihs). 4U ist der Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers und verpflichtet sich, den Arbeitgeberpflichten nachzukommen, insofern sämtliche arbeits‑, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen fristgerecht zu leisten.
2.9. Der Kunde stellt sicher, dass die Überlassung des eingesetzten Arbeitnehmers nicht über das von den Vertragsparteien festgelegte bzw. vereinbarte Ende des Einsatzes hinaus erfolgt. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an den Kunden kann — unter Beachtung der gesetzlichen oder einer davon durch einen Tarifvertrag oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung abweichenden Überlassungshöchstdauer gem. § 1 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 1b AÜG – bei Bedarf über das vereinbarte Einsatzende auf Grundlage einer zwischen 4U und dem Kunden zu schließende Vereinbarung verlängert werden.
2.10. 4U verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich 4U, nur solches Personal auszuwählen und dem Kunden zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss mindestens in Textform zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. 4U stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Anfrage des Kunden weist 4U die Qualifikation nach. 4U gewährleistet einzelvertraglich mit dem einzusetzenden Arbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen an den Kunden nicht entgegenstehen.
2.11. 4U stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Anfrage des Kunden sind von 4U entsprechende Nachweise vorzulegen.
2.12. Der Einsatz in einem anderen als in dem Überlassungsvertrag genannten Einsatzbetriebs des Kunden, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Einsatzbetriebs des Kunden sowie die Zuweisung anderer als der vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung von 4U. Der Kunde ist zudem verpflichtet, 4U rechtzeitig vor dem Beginn des Einsatzes zumindest in Textform darüber zu informieren, wenn der überlassene Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) teilt der Kunde 4U eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit.
3. Abrechnung
3.1. Die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer sind durch Stundenzettel bzw. Tätigkeitsnachweise von 4U zu belegen, die wöchentlich auszufüllen sind und von einem Beauftragten des Kunden nach dessen Prüfung unterschrieben werden müssen. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die bei dem Entleiher vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsnachweise zu ermöglichen. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen. Der Kunden ist verpflichtet, eine zeitnahe Bestätigung der Stundenzettel bzw. Tätigkeitsnachweise zu ermöglichen (binnen drei Tagen nach der Vorlage). Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Abzeichnung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nicht nach und hat er dies zu vertreten, gelten die in den vorgelegten Tätigkeitsnachweise dokumentierten Stunden als genehmigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunden innerhalb von einer Woche nach Zugang der Rechnung über diese Stunden begründete Einwände mindestens in Textform gegen deren Richtigkeit vorbringt.
3.2. Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich übersandt, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung bei dem Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen erfolgen bargeldlos. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto von 4U eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Abs. 2 BGB). § 288 BGB findet Anwendung. Die Rechnung ist an die Anschrift des Kunden zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, 4U Änderungen der Anschrift unverzüglich – mindestens in Textform — mitzuteilen. Eine Abrechnung in elektronischer Form bedarf der vorherigen Abstimmung zwischen den Vertragsparteien.
3.3. Befindet sich der Kunde – ganz oder teilweise — mit der Zahlung der Vergütung von 4U in Verzug, wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Kunde auf einem Stundenzettel bzw. Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort und ohne Sicherheitsleistung fällig. 4U steht bei Nichtleistung durch den Kunden bis zum Zahlungsausgleich ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der jeweils an den Kunden überlassene Arbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Kunden berechtigt. Zahlungen an den Arbeitnehmer haben insoweit keine Erfüllungswirkung gegenüber 4U.
4. Arbeitsschutz
4.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des überlassenen Arbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der “Ersten Hilfe” gewährleistet sind. Insbesondere hat er den überlassenen Arbeitnehmer gem. § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten von 4U. 4U hat seine Arbeitnehmer über die allgemein geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und ‑hinweise zu informieren und zu belehren. Der Kunde hat vor Arbeitsaufnahme der überlassenen Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Kunden zu dokumentieren und 4U in Ablichtung auszuhändigen.
4.2. Der Kunde stellt 4U unverzüglich nach Überlassung des Arbeitnehmers auf Anfrage von 4U eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.
4.3. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird 4U innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitnehmer eingeräumt und von dem Kunden gewährt.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall 4U unverzüglich anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. 4U meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Eine Ablichtung der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden.
4.5. Der Kunde sichert zu, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) für die jeweiligen Überlassung im Einsatzbetrieb eingehalten und kontrolliert werden. Die Beschäftigung des eingesetzten Arbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit 4U. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf ein Arbeitnehmer nur eingesetzt werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Kunden gem. § 7 ArbZG oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall nach § 14 ArbZG gegeben ist. Bei Sonn- oder Feiertagsarbeit stellt der Kunde 4U einen Nachweis zumindest in Textform darüber zur Verfügung, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht.
5. Zurückweisung; Austausch von Arbeitnehmern
5.1. Der Kunde kann von 4U den Austausch des überlassenen Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss von dem Kunden mindestens in Textform nachgewiesen werden.
5.2. Der Kunden kann zudem von 4U den Austausch des überlassenen Arbeitnehmers verlangen, wenn Gründe vorliegen, die – sofern ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem eingesetzten Arbeitnehmer bestehen würde – diesen zu dessen außerordentlicher Kündigung berechtigen würden (§ 626 BGB). Ist der Kunde der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im o.g. Sinne vor, und beabsichtigt er deswegen, den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers zu beenden, hat er 4U hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch nach Maßgabe der obigen Regelungen zumindest in Textform zu begründen.
5.3. 4U ist berechtigt, bei dem Kunden eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere Mitarbeiter auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen.
6. Vermittlungsprovision
6.1. Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden oder einem mit diesem nach § 18 AktG rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und dem von 4U überlassenen Arbeitnehmer (sog. Vermittlung) während der Überlassung steht 4U eine Vermittlungsprovision zu. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber zwölf Monate nach Beginn der Überlassung erfolgt. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich gem. § 18 AktG verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch 4U ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, 4U mindestens in Textform mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall 4U Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer vorliegen, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, 4U Auskunft über das mit dem Arbeitnehmer oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
6.3. In den vorgenannten Fällen hat der Kunde eine Vermittlungsprovision an 4U zu zahlen. Bei einer vorherigen Überlassung bemisst sich die Vermittlungsprovision anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte Arbeitnehmer beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung zwei Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis zum Ablauf des 6. Monats eineinhalb Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis zum Ablauf des 9. Monats ein Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis zum Ablauf des 18. Monats ein halbes Bruttomonatsgehalt. Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i.H.v. 30 % des zukünftigen Bruttojahresgehalts beim Kunden fällig. Die Provision ist zahlbar sieben Tage nach Eingang der Rechnung von 4U bei dem Kunden.
7. Haftung; Freistellung
7.1. Im Hinblick darauf, dass der überlassene Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätigkeit ausübt, haftet 4U nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde stellt 4U von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit geltend machen.
7.2. Im Übrigen ist die Haftung von 4U sowie der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet 4U nicht für Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Kunden durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Arbeitnehmer entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet 4U darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
7.3. Der Kunde verpflichtet sich, 4U von den Ansprüchen, Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus den unterbliebenen, fehlerhaften, nicht rechtzeitigen und/oder unvollständigen Angaben des Kunden aus dem Überlassungsvertrag und dessen Anlagen bzw. ergänzenden Vereinbarungen und Abreden der Vertragsparteien zu einem Überlassungsvertrag, insbesondere hinsichtlich der korrekten Bestimmung der Überlassungshöchstdauer und deren Unterbrechung bzw. der Einsatzdauer nach § 8 Abs. 4 AÜG und deren Unterbrechung sowie der ordnungsgemäßen Bestimmung des Vergleichsentgelts im Zusammenhang mit der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes hinsichtlich des Entgelts, im Verhältnis zu Dritten, insbesondere gegenüber den eingesetzten Arbeitnehmern, den Trägern der Sozialversicherung und/oder der Finanzverwaltung, entstanden sind. Etwaige Schäden, die 4U aus einer verschuldeten Pflichtverletzung des Kunden in diesem Zusammenhang erwachsen sind, sind von dem Kunden zu ersetzen. Dies gilt auch für Rechtsverfolgungskosten, die 4U zur Abwehr entsprechender Ansprüche, Verpflichtungen und Forderungen entstehen. Ziff. 7.3 S. 1 bis 3 gilt entsprechend für folgende Pflichtverletzungen des Kunden wegen:
- der fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebs,
- der Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts bei der Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen,
- eines Verstoßes gegen die Reglungen des ArbZG und/oder
- des Einsatzes von Arbeitnehmern außerhalb der vereinbarten Tätigkeit und/oder des Betriebs.
7.4. 4U verpflichtet sich, für mögliche Schäden eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme für Personen‑, Vermögens- und Sachschäden in Höhe von 5.000.000,00 Euro je Schadensereignis pro Versicherungsfall, begrenzt auf 10.000.000,00 Euro pro Versicherungsjahr, abzuschließen. Diese Versicherung ist für die Dauer des Überlassungsvertrages aufrecht zu erhalten.
8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht vorhersehbare und auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und für den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten aus den Verträgen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe (s. § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG für Überlassungsverträge), Streiks, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Ausfall von Betriebsmitteln oder behördliche Maßnahmen oder Beschränkungen.
9. Geheimhaltung; Datenschutz
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche diesem im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung des Überlassungsvertrages zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten. Insbesondere sind sämtliche ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisse zugehenden Informationen über wirtschaftliche Kennzahlen, interne Abläufe/Regelungen, Preis- und Kalkulationslisten, Kunden und wirtschaftliche Informationen über diese geheim zu halten. Eine Nutzung ist nur im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Vertrages zulässig und auch nur, soweit dies hierfür zwingend notwendig ist. Eine darüberhinausgehende Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ist unzulässig. Der Kunde stellt die Einhaltung der Verpflichtung sicher und garantiert, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Er trifft diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus.
9.2. Die Vertragsparteien werden wechselseitig sicherstellen, dass die Vertraulichkeit beim Umgang mit personenbezogenen Daten der anderen Vertragspartei sichergestellt ist. Insbesondere sind personenbezogene Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter auf die datenschutzrechtliche Vertraulichkeit verpflichten, sofern noch nicht geschehen. Sofern sich eine Seite zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines Dritten bedient, ist dieser bzw. dessen Mitarbeiter auch auf die Vertraulichkeit zu verpflichten.
9.3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogenen Daten umgehend zu löschen, wenn diese für den Zweck, zu dem sie überlassen wurden, nicht mehr erforderlich sind und auch keine Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Von 4U erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten
10. Gegenansprüche; Abtretung
10.1. Die Aufrechnung gegen Forderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von 4U anerkannt sind sowie im Falle der Zurückbehaltung nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
10.2. Mit Ausnahme von Geldanforderungen ist der Kunde zur Abtretung von Ansprüchen gegen 4U nicht berechtigt.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des zugrundeliegenden Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
11.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Bei Überlassungsverträgen sind die elektronische Form (§ 126a BGB), nicht jedoch die Textform (§ 126b BGB) ausgeschlossen.
11.3. Auf diese AGB findet deutsches Recht Anwendung.
11.4. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Streitigkeiten Berlin vereinbart
Stand: Januar 2026
Werkverträge
1. Geltungsbereich; Abwehrklausel
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für sämtliche Verträge zwischen der 4U @work Personalservice GmbH (nachfolgend “4U”) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend “Kunde”) über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen durch 4U (nachfolgend “Werkverträge”). 4U und der Kunde werden nachfolgend gemeinsam auch als “Vertragsparteien” bezeichnet.
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, 4U stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Angebot; Vertragsabschluss
2.1. Angebote von 4U sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber 4U abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2.3. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis des Inhalts ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung durch 4U maßgebend.
2.4. Der Abruf bzw. die Bestellung der Werkleistungen von 4U durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot des Kunden dar. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch die Ausführung der Werkleistungen erklärt werden.
3. Leistungsumfang; Leistungserbringung; Abwerbeverbot
3.1. Der von 4U zu erbringende Leistungsumfang richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (insbesondere der Leistungsbeschreibung).
3.2. 4U erbringt ihre Werkleistungen unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die einzelnen Werkleistungen werden in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definiert.
3.3. 4U ist berechtigt, die Verpflichtungen aus dem Werkvertrag auch durch ein anderes geeignetes Unternehmen durchführen zu lassen, wenn dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Für die durch das betreffende Unternehmen ausgeführten Leistungen haftet die 4U wie für eigene Leistungen im Rahmen der Regelungen des Werkvertrags und dieser AGB.
3.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Abwerbung von Mitarbeitern von 4U während der Dauer des Werkvertrags zu unterlassen bzw. nur mit dessen Einverständnis durchzuführen. Bei Einstellung eines Mitarbeiters von 4U durch den Kunden während oder unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags für den Kunden oder bis zu drei Monate danach, zahlt der Kunde 4U einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 3.000 EUR je Mitarbeiter, 5.000 EUR je Teamchef jeweils zzgl. MwSt.
4. Fristen; Termine
4.1. Fristen und Termine (nachfolgend jeweils “Leistungszeit”) sind nur dann verbindlich, wenn sie von 4U schriftlich bestätigt werden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von 4U aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist 4U berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z.B. Lagerungskosten) in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass vom Kunden zu stellendes Verkaufs‑, Werbe- oder Planungsmaterial nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.
4.2. Die Leistungszeit verlängert sich in angemessenem Umfang, wenn der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht vorhersehbare und auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und für den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten aus den Verträgen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Ausfall von Betriebsmitteln oder behördliche Maßnahmen oder Beschränkungen.
6. Geheimhaltung; Datenschutz
6.1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche diesem im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung des Werkvertrages zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten. Insbesondere sind sämtliche ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugehenden Informationen über wirtschaftliche Kennzahlen, interne Abläufe/Regelungen, Preis- und Kalkulationslisten, Kunden und wirtschaftliche Informationen geheim zu halten. Eine Nutzung ist nur im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Vertrages zulässig und auch nur, soweit dies hierfür zwingend notwendig ist. Eine darüberhinausgehende Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ist unzulässig. Der Kunde stellt die Einhaltung der Verpflichtung sicher und garantiert, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Er trifft diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus.
6.2. Die Vertragsparteien werden wechselseitig sicherstellen, dass die Vertraulichkeit beim Umgang mit personenbezogenen Daten der anderen Vertragspartei sichergestellt ist. Insbesondere sind personenbezogene Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter auf die datenschutzrechtliche Vertraulichkeit verpflichten, sofern noch nicht geschehen. Sofern sich eine Seite zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines Dritten bedient, ist dieser bzw. dessen Mitarbeiter auch auf die Vertraulichkeit zu verpflichten.
6.3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogenen Daten umgehend zu löschen, wenn diese für den Zweck, zu dem sie überlassen wurden, nicht mehr erforderlich sind und auch keine Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Von 4U erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.
7. Gegenansprüche; Abtretung
7.1. Die Aufrechnung gegen Forderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von 4U anerkannt sind sowie im Falle der Zurückbehaltung nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
7.2. Mit Ausnahme von Geldforderungen ist der Kunde zur Abtretung von Ansprüchen gegen 4U nicht berechtigt.
8. Vergütung; Zahlungsbedingungen
8.1. Die Vergütung von 4U versteht sich netto in Euro zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe und richtet sich nach der in dem Werkvertrag bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarten Vergütung bzw. darin festgelegten Abrechnungsmethode (z.B. Abrechnung nach Stundenaufwand oder Pauschalpreis). Darüberhinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
8.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die von 4U zu erbringende Werkleistung zum üblichen Stundenlohn von 4U (nach Zeit und Aufwand) berechnet.
8.3. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug kann 4U unbeschadet der Berechtigung, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen (in Höhe von derzeit (Stand: August 2020) 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) geltend machen.
8.4. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen 4U, vereinbarte Zahlungsziele – auch für künftige Werkleistungen – zu widerrufen und ausstehende Werkleistungen aus sämtlichen mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen. Darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9. Gewährleistung für Mängel
9.1. Soweit nicht anderweitig geregelt, haftet 4U bei Mängeln gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Wahl der Art der Nacherfüllung stets bei 4U liegt.
9.2. Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe bzw. Abnahme, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziff. 10.2 vor. In diesem Fall verjähren die Ansprüche des Kunden innerhalb der gesetzlichen Fristen.
9.3. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 10.
9.4. Beanstandungen sowie erkennbare Mängel der durch 4U erbrachten Leistungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen gegenüber 4U durch eine hierzu berechtigte Person schriftlich anzuzeigen.
10. Haftung
10.1. Der Kunde haftet gegenüber 4U nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. 4U haftet gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3. 4U haftet außerdem im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von 4U jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. 4U haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten maximal in Höhe der bestehenden Deckungszusage (i.H.v. 1.000.000 EUR bei Personenschäden und 100.000 EUR bei Vermögens- und Sachschäden). Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
10.4. Soweit die Haftung von 4U gem. den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von 4U.
11. Abnahme
11.1. Soweit die Leistungen von 4U gesetzlich oder nach vertraglicher Vereinbarung eine Abnahme voraussetzen, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald 4U die erbrachten Leistungen dem Kunden in Textform angezeigt hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Das gilt entsprechend, wenn nur noch geringfügige Restarbeiten auszuführen sind.
11.2. Die vertraglich vereinbarten Leistungen gelten mit Unterzeichnung der akzeptierten Leistungsnachweise durch den Kunden als abgenommen.
11.3. Die Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn 4U dem Kunden nach Fertigstellung des Werks in Textform eine Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 7 Tagen ab Aufforderung unter Angabe wenigstens eines erheblichen Mangels verweigert hat.
11.4. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so trägt er die Kosten daraus resultierender Mehraufwendungen.
12. Kündigung
12.1. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Davon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
12.2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Werkvertrags durch 4U liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Kunde trotz Aufforderung hierzu die erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt;
- der Kunde versucht, Mitarbeiter abzuwerben;
- der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt;
- sich die Vermögenslage des Kunden verschlechtert und/oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird;
und 4U unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Werkvertrags bis zu dem ursprünglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann.
12.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des zugrundeliegenden Werkvertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
13.2. Änderungen und Ergänzungen des Werkvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Zur Wahrung der Schriftform reicht die telekommunikative Übermittlung oder ein Briefwechsel aus.
13.3. Auf diesen Werkvertrag findet deutsches Recht Anwendung.
13.4. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Streitigkeiten Berlin vereinbart.
Stand: August 2020