Allge­meine Geschäftsbedingungen

Arbeit­neh­mer­über­las­sung

Geltungs­be­reich; Abwehrklausel

Die folgenden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (nachfol­gend “AGB”) gelten für sämtliche Verträge zwischen der 4U @work Perso­nal­ser­vice GmbH (nachfol­gend “4U”) und dem jewei­ligen Kunden (nachfol­gend “Kunde”) über die Überlas­sung von Zeitar­beit­neh­mern (nachfol­gend “Überlas­sungs­ver­träge”). 4U und der Kunde werden nachfol­gend gemeinsam auch als “Vertrags­par­teien” bezeichnet.

Es gelten ausschließ­lich die nachfol­genden AGB. Entge­gen­ste­hende, abwei­chende oder ergän­zende AGB des Kunden werden nicht Vertrags­be­stand­teil, es sei denn, 4U stimmt deren Geltung ausdrück­lich schrift­lich zu.

1. Anwen­dung von Tarifverträgen

4U erklärt, dass 4U einzel­ver­trag­lich mit den an den Kunden zu überlas­senden Arbeit­neh­mern die Anwen­dung der zwischen der DGB-Tarif­ge­mein­schaft Zeitar­beit und dem Gesamt­ver­band der Perso­nal­dienst­leister e.V. (nachfol­gend „GVP“) abgeschlos­senen Tarif­ver­träge (Mantel‑, Entgelt- und Entgelt­rah­men­ta­rif­ver­träge), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der zwischen dem GVP und den einzelnen Mitglieds­ge­werk­schaften der DGB-Tarif­ge­mein­schaft Zeitar­beit abgeschlos­senen Branchen­zu­schlags­ta­rif­ver­träge, in der jeweils geltenden Fassung, verein­bart hat.

2. Pflichten der Vertragsparteien

2.1. Der Kunden verpflichtet sich, 4U unver­züg­lich – mindes­tens in Textform – zu unter­richten, wenn und soweit er den überlas­senen Arbeit­neh­mern Zugang zu seinen Gemein­schafts­ein­rich­tungen gewährt oder in dem jewei­ligen Einsatz­be­trieb eine betrieb­liche Verein­ba­rung besteht, die Leistungen für dort tätige Zeitar­beit­nehmer vorsieht. Ferner ist der Kunde verpflichtet, 4U unver­züg­lich – mindes­tens in Textform – darüber zu infor­mieren, sobald eine solche betrieb­liche Verein­ba­rung gekün­digt oder verän­dert oder neu geschlossen wird.

2.2. Dem Kunden ist bekannt, dass – sofern keine Branchen­zu­schlags­ta­rif­ver­träge einschlägig sind – spätes­tens nach dem 9. Einsatz­monat zwingend eine Gleich­stel­lung des überlas­senen Arbeit­neh­mers hinsicht­lich des Entgelts mit einem vergleich­baren Stamm­be­schäf­tigten des Kunden zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 1, 4 AÜG). Vor diesem Hinter­grund besteht nach § 12 Abs. 1 S. 4 AÜG die Pflicht des Kunden, spätes­tens bis zur Vollendung des 8. Einsatz­mo­nats das Entgelt eines mit dem überlas­senen Arbeit­nehmer vergleich­baren Stamm­be­schäf­tigten des Kunden auf Grund­lage eines von 4U zur Verfü­gung gestellten Frage­bo­gens umfäng­lich und inhalt­lich richtig anzugeben und einen entspre­chenden Ergän­zungs­ver­trag zu dem Überlas­sungs­ver­trag mit 4U abzuschließen, die den Anfor­de­rungen des § 12 Abs. 1 S. 1, 4 AÜG entspricht. Der Kunde verpflichtet sich, 4U unver­züg­lich über Änderungen des Entgelts eines im Einsatz­be­trieb tätigen Stamm­be­schäf­tigten mitzu­teilen; Ziff. 2.2. S. 2, HS 2 gilt entsprechend.

2.3. Der Kunde verpflichtet sich, recht­zeitig vor dem Beginn des Einsatzes des von 4U zu überlas­senden Arbeit­neh­mers zu überprüfen, ob dieser in den letzten 12 Monaten vor dem Beginn des Einsatzes – ggf. auch von einem anderen Perso­nal­dienst­leister – als Arbeit­nehmer bei dem Kunden einge­setzt worden ist, und 4U unver­züg­lich – mindes­tens in Textform – zu unter­richten, wenn dieser feststellt, dass entspre­chende Vorein­satz­zeiten abgeleistet worden sind. Hierbei sind auch die konkreten Überlas­sungs­zeit­räume bei dem Kunden mitzu­teilen. Diese haben Auswir­kungen auf die Bestim­mung der Überlas­sungs­höchst­dauer (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG) und die zwingende Anwen­dung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes (equal pay nach § 8 Abs. 4 AÜG).

2.4. Der Kunde verpflichtet sich, recht­zeitig vor dem Beginn des Einsatzes des von 4U zu überlas­senden Arbeit­neh­mers zu überprüfen, ob dieser in den letzten sechs Monaten vor der Überlas­sung aus einem Arbeits­ver­hältnis mit dem Kunden oder einem Arbeit­geber, der mit dem Kunden einen Konzern i.S.v. § 18 AktG bildet, ausge­schieden ist (sog. Drehtür), und 4U unver­züg­lich – mindes­tens in Textform – entspre­chend zu unter­richten, wenn dies der Fall sein sollte. Die Vertrags­par­teien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechts­folgen (equal treat­ment gem. § 8 Abs. 3 AÜG) sodann Gelegen­heit, zu entscheiden, ob die Überlas­sung — wie geplant — durch­ge­führt werden soll oder ob ein anderer Arbeit­nehmer überlassen wird und/oder ob die Bedin­gungen für die Überlas­sung anzupassen ist.

2.5. Der Kunde verpflichtet sich, 4U unver­züg­lich – mindes­tens in Textform – über einen laufenden oder geplanten Arbeits­kampf zu unter­richten, sofern dieser einen Betrieb betrifft, in dem Arbeit­nehmer von 4U einge­setzt werden oder werden sollen.

2.6. Der Kunde versi­chert, den überlas­senen Arbeit­nehmer seiner­seits nicht im Rahmen einer offenen oder verdeckten Arbeit­neh­mer­über­las­sung einzu­setzen. Dem Kunden ist das Verbot der Ketten­über­las­sung gem. § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG bekannt. Der Kunde verpflichtet sich, 4U unver­züg­lich darüber zu unter­richten, wenn und soweit ein von 4U an den Kunden überlas­sener Arbeit­nehmer gegen­über dem Kunden eine Festhal­ten­s­er­klä­rung nach § 9 AÜG abgegeben hat und wann diese dem Kunden zugegangen ist. Dabei wird der Kunde mindes­tens die Textform beachten und 4U eine Ablich­tung der entspre­chenden Festhal­ten­s­er­klä­rung übermitteln.

2.7. Der Kunde verpflichtet sich, 4U recht­zeitig sämtliche Angaben zu machen und Infor­ma­tionen zu verschaffen, die erfor­der­lich sind, um die maßgeb­liche Überlas­sungs­höchst­dauer (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG) und deren Unter­bre­chung sowie die für einen zwingenden equal pay-Anspruch maßgeb­liche Einsatz­dauer (§ 8 Abs. 4 AÜG) und deren Unter­bre­chung bestimmen zu können. Der Kunde wird 4U die dafür erfor­der­li­chen Unter­lagen vorlegen und entspre­chende Ablich­tungen übergeben sowie die Richtig­keit der Angaben mindes­tens in Textform bestä­tigen. Dies gilt im Übrigen auch für die notwen­digen Infor­ma­tionen und erfor­der­li­chen Unter­lagen, um das für den überlas­senen Arbeit­nehmer maßgeb­liche Vergleichs­ent­gelt zu bestimmen, wenn und soweit § 8 Abs. 4 AÜG einschlägig ist (zwingende Gleich­stel­lung hinsicht­lich des Entgelts – sog. equal pay) oder der Kunde bei Anwen­dung eines Branchen­zu­schlags­ta­rif­ver­trages die sog. Decke­lung II nach dem 15. Einsatz­monat (“Beschrän­kung des Branchen­zu­schlags auf das Arbeits­ent­gelt eines vergleich­baren Arbeits­neh­mers im Kunden­be­trieb i.S.v. § 8 Abs. 1 AÜG”) geltend macht. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, 4U zur Bestim­mung des maßgeb­li­chen Vergleichs­ent­gelts reprä­sen­ta­tive Abrech­nungen von entspre­chend vergleich­baren Stamm­be­schäf­tigten im Einsatz­be­trieb in anony­mi­sierter Form vorzu­legen. 4U ist berech­tigt, sich davon Ablich­tungen zu fertigen. Ziff. 2.2. bleibt hiervon unberührt.2.8. 4U sichert dem Kunden zu, dass nur Arbeit­nehmer überlassen werden, die in einem Arbeits­ver­hältnis zu 4U stehen (Ausschluss eines Ketten­ver­leihs). 4U ist der Arbeit­geber des überlas­senen Arbeit­neh­mers und verpflichtet sich, den Arbeit­ge­ber­pflichten nachzu­kommen, insofern sämtliche arbeits‑, sozial- und lohnsteu­er­recht­li­chen Bestim­mungen einzu­halten sowie die entspre­chenden Zahlungen frist­ge­recht zu leisten.

2.9. Der Kunde stellt sicher, dass die Überlas­sung des einge­setzten Arbeit­neh­mers nicht über das von den Vertrags­par­teien festge­legte bzw. verein­barte Ende des Einsatzes hinaus erfolgt. Die Überlas­sung eines Arbeit­neh­mers an den Kunden kann — unter Beach­tung der gesetz­li­chen oder einer davon durch einen Tarif­ver­trag oder aufgrund einer Betriebs­ver­ein­ba­rung abwei­chenden Überlas­sungs­höchst­dauer gem. § 1 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 1b AÜG – bei Bedarf über das verein­barte Einsatz­ende auf Grund­lage einer zwischen 4U und dem Kunden zu schlie­ßende Verein­ba­rung verlän­gert werden.

2.10. 4U verpflichtet sich, für die vorge­se­henen Arbeiten geeig­netes Personal auszu­wählen. Bei angefor­derten Quali­fi­ka­tionen, für die ein anerkannter Ausbil­dungs­beruf existiert, verpflichtet sich 4U, nur solches Personal auszu­wählen und dem Kunden zu überlassen, das diese Berufs­aus­bil­dung erfolg­reich abgeschlossen hat. Abwei­chendes muss mindes­tens in Textform zwischen den Vertrags­par­teien verein­bart werden. 4U stellt sicher, dass die einge­setzten Arbeit­nehmer über die erfor­der­liche Quali­fi­ka­tion verfügen. Auf Anfrage des Kunden weist 4U die Quali­fi­ka­tion nach. 4U gewähr­leistet einzel­ver­trag­lich mit dem einzu­set­zenden Arbeit­nehmer, dass daten­schutz­recht­liche Vorschriften der Weiter­gabe solcher Infor­ma­tionen an den Kunden nicht entgegenstehen.

2.11. 4U stellt sicher, dass die einge­setzten Arbeit­nehmer, sofern sie nicht Staats­an­ge­hö­rige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätig­keit aufgrund auslän­der­recht­li­cher Regelungen berech­tigt sind. Auf Anfrage des Kunden sind von 4U entspre­chende Nachweise vorzulegen.

2.12. Der Einsatz in einem anderen als in dem Überlas­sungs­ver­trag genannten Einsatz­be­triebs des Kunden, der Austausch von Arbeit­neh­mern inner­halb des Einsatz­be­triebs des Kunden sowie die Zuwei­sung anderer als der verein­barten Tätig­keiten bedürfen der vorhe­rigen Zustim­mung von 4U. Der Kunde ist zudem verpflichtet, 4U recht­zeitig vor dem Beginn des Einsatzes zumin­dest in Textform darüber zu infor­mieren, wenn der überlas­sene Arbeit­nehmer im Ausland einge­setzt werden soll. Vor dem Hinter­grund von Mindest­lohn­ver­pflich­tungen aufgrund des Arbeit­neh­mer­ent­sen­de­ge­setzes (AEntG) teilt der Kunde 4U eine Änderung der Tätig­keit der überlas­senen Arbeit­nehmer umgehend mit.

3. Abrech­nung

3.1. Die Arbeits­stunden für jeden überlas­senen Arbeit­nehmer sind durch Stunden­zettel bzw. Tätig­keits­nach­weise von 4U zu belegen, die wöchent­lich auszu­füllen sind und von einem Beauf­tragten des Kunden nach dessen Prüfung unter­schrieben werden müssen. Die überlas­senen Arbeit­nehmer haben hierzu die bei dem Entleiher vorge­ge­benen Instru­mente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeits­zeit­er­fas­sung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstel­lung der Tätig­keits­nach­weise zu ermög­li­chen. Aus den Tätig­keits­nach­weisen müssen der Beginn und das Ende der tägli­chen Arbeits­zeit mit Pausen ersicht­lich sein. Überstunden sind geson­dert auszu­weisen. Der Kunden ist verpflichtet, eine zeitnahe Bestä­ti­gung der Stunden­zettel bzw. Tätig­keits­nach­weise zu ermög­li­chen (binnen drei Tagen nach der Vorlage). Kommt der Kunde seiner Verpflich­tung zur Abzeich­nung der Arbeits­zeiten des Arbeit­neh­mers nicht nach und hat er dies zu vertreten, gelten die in den vorge­legten Tätig­keits­nach­weise dokumen­tierten Stunden als geneh­migt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunden inner­halb von einer Woche nach Zugang der Rechnung über diese Stunden begrün­dete Einwände mindes­tens in Textform gegen deren Richtig­keit vorbringt.

3.2. Rechnungen werden dem Kunden wöchent­lich übersandt, sofern die Vertrags­par­teien keine abwei­chende Verein­ba­rung getroffen haben. Die Vergü­tung wird mit Zugang der Rechnung bei dem Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen erfolgen bargeldlos. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungs­be­trag nicht inner­halb von 7 Kalen­der­tagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäfts­konto von 4U eingeht. Einer vorhe­rigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Abs. 2 BGB). § 288 BGB findet Anwen­dung. Die Rechnung ist an die Anschrift des Kunden zu übermit­teln. Der Kunde ist verpflichtet, 4U Änderungen der Anschrift unver­züg­lich – mindes­tens in Textform — mitzu­teilen. Eine Abrech­nung in elektro­ni­scher Form bedarf der vorhe­rigen Abstim­mung zwischen den Vertragsparteien.

3.3. Befindet sich der Kunde – ganz oder teilweise — mit der Zahlung der Vergü­tung von 4U in Verzug, wird die Vergü­tung für sämtliche noch nicht faktu­rierten Stunden, deren Ableis­tung der Kunde auf einem Stunden­zettel bzw. Tätig­keits­nach­weis bereits durch seine Unter­schrift bestä­tigt hat, sofort und ohne Sicher­heits­leis­tung fällig. 4U steht bei Nicht­leis­tung durch den Kunden bis zum Zahlungs­aus­gleich ein Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht zu. Der jeweils an den Kunden überlas­sene Arbeit­nehmer ist nicht zur Entge­gen­nahme von Zahlungen durch den Kunden berech­tigt. Zahlungen an den Arbeit­nehmer haben insoweit keine Erfül­lungs­wir­kung gegen­über 4U.

4. Arbeits­schutz

4.1. Während des Arbeits­ein­satzes übernimmt der Kunde gegen­über dem überlas­senen Arbeit­nehmer die Fürsor­ge­pflichten eines Arbeit­ge­bers. Er hat sicher­zu­stellen, dass am Beschäf­ti­gungsort des überlas­senen Arbeit­neh­mers die geltenden Unfall­ver­hü­tungs- und Arbeits­schutz­vor­schriften einge­halten werden und die Einrich­tungen und Maßnahmen der “Ersten Hilfe” gewähr­leistet sind. Insbe­son­dere hat er den überlas­senen Arbeit­nehmer gem. § 12 ArbSchG über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit ausrei­chend und angemessen zu unter­weisen. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhal­tung der Arbeit­neh­mer­schutz­vor­schriften zu überwa­chen. Die vorste­henden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten von 4U. 4U hat seine Arbeit­nehmer über die allge­mein geltende Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften, Sicher­heits­re­geln und ‑hinweise zu infor­mieren und zu belehren. Der Kunde hat vor Arbeits­auf­nahme der überlas­senen Arbeit­nehmer eine arbeits­platz­spe­zi­fi­sche Arbeits­schutz- und Sicher­heits­be­leh­rung durch­zu­führen. Die Beleh­rung ist vom Kunden zu dokumen­tieren und 4U in Ablich­tung auszuhändigen.

4.2. Der Kunde stellt 4U unver­züg­lich nach Überlas­sung des Arbeit­neh­mers auf Anfrage von 4U eine den Anfor­de­rungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumen­ta­tion zur Verfügung.

4.3. Zur Wahrneh­mung seiner Arbeit­ge­ber­pflichten wird 4U inner­halb der Arbeits­zeiten jeder­zeit ein Zutritts­recht zu den Arbeits­plätzen der überlas­senen Arbeit­nehmer einge­räumt und von dem Kunden gewährt.

4.4. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeits­un­fall 4U unver­züg­lich anzuzeigen und ihm alle Infor­ma­tionen für die Unfall­mel­dung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfü­gung zu stellen. 4U meldet den Arbeits­un­fall bei dem zustän­digen Unfall­ver­si­che­rungs­träger. Eine Ablich­tung der Unfall­an­zeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zustän­digen Unfall­ver­si­che­rungs­träger zu übersenden.

4.5. Der Kunde sichert zu, dass die Regelungen des Arbeits­zeit­ge­setzes (ArbZG) für die jewei­ligen Überlas­sung im Einsatz­be­trieb einge­halten und kontrol­liert werden. Die Beschäf­ti­gung des einge­setzten Arbeit­neh­mers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit 4U. Über werktäg­liche 10 Stunden hinaus darf ein Arbeit­nehmer nur einge­setzt werden, wenn ein Tarif­ver­trag oder eine Betriebs­ver­ein­ba­rung aufgrund eines Tarif­ver­trags des Kunden gem. § 7 ArbZG oder eine behörd­liche Geneh­mi­gung dies zuläs­si­ger­weise vorsieht oder ein außer­ge­wöhn­li­cher Fall nach § 14 ArbZG gegeben ist. Bei Sonn- oder Feier­tags­ar­beit stellt der Kunde 4U einen Nachweis zumin­dest in Textform darüber zur Verfü­gung, aus dem sich ergibt, dass eine Berech­ti­gung zur Anord­nung von Sonn- bzw. Feier­tags­ar­beit besteht.

5. Zurück­wei­sung; Austausch von Arbeitnehmern

5.1. Der Kunde kann von 4U den Austausch des überlas­senen Arbeit­neh­mers verlangen, wenn dieser für die vorge­se­hene Tätig­keit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss von dem Kunden mindes­tens in Textform nachge­wiesen werden.

5.2. Der Kunden kann zudem von 4U den Austausch des überlas­senen Arbeit­neh­mers verlangen, wenn Gründe vorliegen, die – sofern ein Arbeits­ver­hältnis zwischen ihm und dem einge­setzten Arbeit­nehmer bestehen würde – diesen zu dessen außer­or­dent­li­cher Kündi­gung berech­tigen würden (§ 626 BGB). Ist der Kunde der Auffas­sung, es liege ein Anspruch auf Austausch im o.g. Sinne vor, und beabsich­tigt er deswegen, den Einsatz des betref­fenden Arbeit­neh­mers zu beenden, hat er 4U hierüber unver­züg­lich in Kenntnis zu setzen und den Austausch nach Maßgabe der obigen Regelungen zumin­dest in Textform zu begründen.

5.3. 4U ist berech­tigt, bei dem Kunden einge­setzte Arbeit­nehmer jeder­zeit gegen andere Mitar­beiter auszu­tau­schen, sofern diese den verein­barten Anfor­de­rungs­pro­filen entsprechen.

6. Vermitt­lungs­pro­vi­sion

6.1. Bei Begrün­dung eines Arbeits­ver­hält­nisses zwischen dem Kunden oder einem mit diesem nach § 18 AktG recht­lich oder wirtschaft­lich verbun­denen Unter­nehmen und dem von 4U überlas­senen Arbeit­nehmer (sog. Vermitt­lung) während der Überlas­sung steht 4U eine Vermitt­lungs­pro­vi­sion zu. Dies gilt auch, wenn die Begrün­dung des Arbeits­ver­hält­nisses inner­halb von sechs Monaten nach Beendi­gung der Überlas­sung, höchs­tens aber zwölf Monate nach Beginn der Überlas­sung erfolgt. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbe­halten, dass der Abschluss des Arbeits­ver­hält­nisses nicht aufgrund der voran­ge­gan­genen Überlas­sung erfolgt ist. Eine Vermitt­lung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm recht­lich oder wirtschaft­lich gem. § 18 AktG verbun­denes Unter­nehmen direkt nach der Herstel­lung des Kontaktes zu dem Bewerber durch 4U ohne eine vorhe­rige Überlas­sung ein Arbeits­ver­hältnis eingeht. Maßge­bend für den Zeitpunkt der Begrün­dung des Arbeits­ver­hält­nisses ist nicht der Zeitpunkt der Arbeits­auf­nahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, 4U mindes­tens in Textform mitzu­teilen, ob und wann ein Arbeits­ver­trag abgeschlossen wurde. Wenn im Streit­fall 4U Indizien für den Bestand eines Arbeits­ver­hält­nisses zwischen dem Kunden und dem Arbeit­nehmer vorliegen, trägt der Kunde die Beweis­last dafür, dass ein Arbeits­ver­hältnis nicht einge­gangen wurde. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, 4U Auskunft über das mit dem Arbeit­nehmer oder dem vorge­stellten Bewerber verein­barte Brutto­mo­nats­ge­halt bzw. Brutto­jah­res­ge­halt mit Begrün­dung des Arbeits­ver­hält­nisses zu erteilen.

6.3. In den vorge­nannten Fällen hat der Kunde eine Vermitt­lungs­pro­vi­sion an 4U zu zahlen. Bei einer vorhe­rigen Überlas­sung bemisst sich die Vermitt­lungs­pro­vi­sion anhand des Brutto­mo­nats­ge­halts, das der einge­stellte Arbeit­nehmer beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlas­sung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlas­sung zwei Brutto­mo­nats­ge­hälter, vom 4. bis zum Ablauf des 6. Monats einein­halb Brutto­mo­nats­ge­hälter, vom 7. bis zum Ablauf des 9. Monats ein Brutto­mo­nats­ge­halt und vom 10. bis zum Ablauf des 18. Monats ein halbes Brutto­mo­nats­ge­halt. Bei Einstel­lung eines dem Kunden vorge­stellten Bewer­bers ohne vorhe­rige Überlas­sung inner­halb eines Zeitraums von sechs Monaten wird eine Vermitt­lungs­ver­gü­tung i.H.v. 30 % des zukünf­tigen Brutto­jah­res­ge­halts beim Kunden fällig. Die Provi­sion ist zahlbar sieben Tage nach Eingang der Rechnung von 4U bei dem Kunden.

7. Haftung; Freistellung

7.1. Im Hinblick darauf, dass der überlas­sene Arbeit­nehmer unter Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätig­keit ausübt, haftet 4U nicht für Schäden, die der Arbeit­nehmer in Ausübung oder anläss­lich seiner Tätig­keit verur­sacht. Der Kunde stellt 4U von allen etwaigen Ansprü­chen frei, die Dritte im Zusam­men­hang mit der Ausfüh­rung und Verrich­tung der dem Arbeit­nehmer übertra­genen Tätig­keit geltend machen.

7.2. Im Übrigen ist die Haftung von 4U sowie der gesetz­li­chen Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen auf Vorsatz und grobe Fahrläs­sig­keit beschränkt. Diese Haftungs­be­schrän­kung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit beruhen. Das betrifft sowohl gesetz­liche als auch vertrag­liche Haftungs­tat­be­stände, insbe­son­dere Fälle des Verzuges, der Unmög­lich­keit, des Unver­mö­gens, der Pflicht­ver­let­zung oder der unerlaubten Handlung. Nament­lich haftet 4U nicht für Arbeits­er­geb­nisse der überlas­senen Arbeit­nehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anläss­lich ihrer Tätig­keit verur­sa­chen oder die dem Kunden durch Unpünkt­lich­keit oder Abwesen­heit der Arbeit­nehmer entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sig­keit einfa­cher Erfül­lungs­ge­hilfen haftet 4U darüber hinaus nur für vorher­seh­bare Schäden.

7.3. Der Kunde verpflichtet sich, 4U von den Ansprü­chen, Verpflich­tungen und Forde­rungen freizu­stellen, die aus den unter­blie­benen, fehler­haften, nicht recht­zei­tigen und/oder unvoll­stän­digen Angaben des Kunden aus dem Überlas­sungs­ver­trag und dessen Anlagen bzw. ergän­zenden Verein­ba­rungen und Abreden der Vertrags­par­teien zu einem Überlas­sungs­ver­trag, insbe­son­dere hinsicht­lich der korrekten Bestim­mung der Überlas­sungs­höchst­dauer und deren Unter­bre­chung bzw. der Einsatz­dauer nach § 8 Abs. 4 AÜG und deren Unter­bre­chung sowie der ordnungs­ge­mäßen Bestim­mung des Vergleichs­ent­gelts im Zusam­men­hang mit der Anwen­dung des Gleich­stel­lungs­grund­satzes hinsicht­lich des Entgelts, im Verhältnis zu Dritten, insbe­son­dere gegen­über den einge­setzten Arbeit­neh­mern, den Trägern der Sozial­ver­si­che­rung und/oder der Finanz­ver­wal­tung, entstanden sind. Etwaige Schäden, die 4U aus einer verschul­deten Pflicht­ver­let­zung des Kunden in diesem Zusam­men­hang erwachsen sind, sind von dem Kunden zu ersetzen. Dies gilt auch für Rechts­ver­fol­gungs­kosten, die 4U zur Abwehr entspre­chender Ansprüche, Verpflich­tungen und Forde­rungen entstehen. Ziff. 7.3 S. 1 bis 3 gilt entspre­chend für folgende Pflicht­ver­let­zungen des Kunden wegen:

  • der fehler­haften Zuord­nung der Branchen­zu­ge­hö­rig­keit des Einsatzbetriebs,
  • der Nennung eines falschen Vergleichs­ent­gelts oder die Unter­las­sung der Mittei­lung von Änderungen des Vergleichs­ent­gelts bei der Anwen­dung von Branchenzuschlagstarifverträgen,
  • eines Verstoßes gegen die Reglungen des ArbZG und/oder
  • des Einsatzes von Arbeit­neh­mern außer­halb der verein­barten Tätig­keit und/oder des Betriebs.

7.4. 4U verpflichtet sich, für mögliche Schäden eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer Mindest­summe für Personen‑, Vermö­gens- und Sachschäden in Höhe von 5.000.000,00 Euro je Schadens­er­eignis pro Versi­che­rungs­fall, begrenzt auf 10.000.000,00 Euro pro Versi­che­rungs­jahr, abzuschließen. Diese Versi­che­rung ist für die Dauer des Überlas­sungs­ver­trages aufrecht zu erhalten.

8. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt und sonstige von außen kommende, keinen betrieb­li­chen Zusam­men­hang aufwei­sende, nicht vorher­seh­bare und auch durch vernünf­ti­ger­weise zu erwar­tende Sorgfalt nicht abwend­bare Ereig­nisse befreien die Vertrags­par­teien für die Dauer der Störung und für den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungs­pflichten aus den Verträgen. Als höhere Gewalt gelten insbe­son­dere Arbeits­kämpfe (s. § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG für Überlas­sungs­ver­träge), Streiks, Epide­mien, Pande­mien, Natur­ka­ta­stro­phen, Ausfall von Betriebs­mit­teln oder behörd­liche Maßnahmen oder Beschränkungen.

9. Geheim­hal­tung; Datenschutz

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche diesem im Zusam­men­hang mit der Durch­füh­rung und Abwick­lung des Überlas­sungs­ver­trages zugäng­lich werdenden Infor­ma­tionen, die als vertrau­lich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nisse erkennbar sind, geheim zu halten. Insbe­son­dere sind sämtliche ihm im Rahmen des Vertrags­ver­hält­nisse zugehenden Infor­ma­tionen über wirtschaft­liche Kennzahlen, interne Abläufe/Regelungen, Preis- und Kalku­la­ti­ons­listen, Kunden und wirtschaft­liche Infor­ma­tionen über diese geheim zu halten. Eine Nutzung ist nur im Rahmen der Durch­füh­rung des jewei­ligen Vertrages zulässig und auch nur, soweit dies hierfür zwingend notwendig ist. Eine darüber­hin­aus­ge­hende Erlan­gung, Nutzung oder Offen­le­gung ist unzulässig. Der Kunde stellt die Einhal­tung der Verpflich­tung sicher und garan­tiert, die erlangten Infor­ma­tionen, Daten und Kennt­nisse mit äußerster Sorgfalt zu behan­deln. Er trifft dieje­nigen Vorkeh­rungen, die zum Schutz der Infor­ma­tionen und Daten erfor­der­lich sind, mindes­tens aber dieje­nigen Vorkeh­rungen, mit denen er beson­ders sensible Infor­ma­tionen über sein eigenes Unter­nehmen schützt. Diese Verschwie­gen­heits­ver­pflich­tung gilt auch über das Ende der Vertrags­be­zie­hung hinaus.

9.2. Die Vertrags­par­teien werden wechsel­seitig sicher­stellen, dass die Vertrau­lich­keit beim Umgang mit perso­nen­be­zo­genen Daten der anderen Vertrags­partei sicher­ge­stellt ist. Insbe­son­dere sind perso­nen­be­zo­gene Daten vor unbefugter oder unrecht­mä­ßiger Verar­bei­tung und vor unbeab­sich­tigtem Verlust, unbeab­sich­tigter Zerstö­rung oder unbeab­sich­tigter Schädi­gung zu schützen. Die Vertrags­par­teien werden ihre Mitar­beiter auf die daten­schutz­recht­liche Vertrau­lich­keit verpflichten, sofern noch nicht geschehen. Sofern sich eine Seite zur Erfül­lung der vertrag­li­chen Verpflich­tungen eines Dritten bedient, ist dieser bzw. dessen Mitar­beiter auch auf die Vertrau­lich­keit zu verpflichten.

9.3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendi­gung die ihm bekannt gewor­denen Infor­ma­tionen und Geschäfts­ge­heim­nisse sowie perso­nen­be­zo­genen Daten umgehend zu löschen, wenn diese für den Zweck, zu dem sie überlassen wurden, nicht mehr erfor­der­lich sind und auch keine Aufbe­wah­rungs­pflichten mehr bestehen. Von 4U erhal­tene Daten­träger sind zurück­zu­geben oder zu vernichten

10. Gegen­an­sprüche; Abtretung

10.1. Die Aufrech­nung gegen Forde­rungen und die Geltend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts durch den Kunden ist ausge­schlossen, sofern die Gegen­an­sprüche nicht rechts­kräftig festge­stellt, unbestritten oder von 4U anerkannt sind sowie im Falle der Zurück­be­hal­tung nicht aus demselben Vertrags­ver­hältnis resultieren.

10.2. Mit Ausnahme von Geldan­for­de­rungen ist der Kunde zur Abtre­tung von Ansprü­chen gegen 4U nicht berechtigt.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Sollte eine der Bestim­mungen dieser AGB oder des zugrun­de­lie­genden Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültig­keit der übrigen Bestim­mungen. Die Vertrags­par­teien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirk­samen Bestim­mung eine Regelung zu treffen, die in wirtschaft­li­cher und recht­li­cher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertrags­willen am nächsten kommt.

11.2. Änderungen und Ergän­zungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schrift­form­klausel. Bei Überlas­sungs­ver­trägen sind die elektro­ni­sche Form (§ 126a BGB), nicht jedoch die Textform (§ 126b BGB) ausgeschlossen.

11.3. Auf diese AGB findet deutsches Recht Anwendung.

11.4. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mögen ist oder keinen allge­meinen Gerichts­stand in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land hat, wird als ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis ergebenden Ansprüche und Strei­tig­keiten Berlin vereinbart

Stand: Januar 2026

Werkver­träge

1. Geltungs­be­reich; Abwehrklausel

Die folgenden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (nachfol­gend “AGB”) gelten für sämtliche Verträge zwischen der 4U @work Perso­nal­ser­vice GmbH (nachfol­gend “4U”) und dem jewei­ligen Kunden (nachfol­gend “Kunde”) über die Erbrin­gung von Werk- und Dienst­leis­tungen durch 4U (nachfol­gend “Werkver­träge”). 4U und der Kunde werden nachfol­gend gemeinsam auch als “Vertrags­par­teien” bezeichnet.

Es gelten ausschließ­lich die nachfol­genden AGB. Entge­gen­ste­hende, abwei­chende oder ergän­zende AGB des Kunden werden nicht Vertrags­be­stand­teil, es sei denn, 4U stimmt deren Geltung ausdrück­lich schrift­lich zu.

2. Angebot; Vertragsabschluss

2.1. Angebote von 4U sind freiblei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht ausdrück­lich als verbind­lich gekenn­zeichnet sind oder eine bestimmte Annah­me­frist enthalten.

2.2. Rechts­er­heb­liche Erklä­rungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertrags­schluss gegen­über 4U abgibt (z.B. Frist­set­zungen, Mahnungen, Mängel­rügen), bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der Textform.

2.3. Indivi­du­elle Vertrags­ab­reden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis des Inhalts ist ein schrift­li­cher Vertrag oder die schrift­liche Bestä­ti­gung durch 4U maßgebend.

2.4. Der Abruf bzw. die Bestel­lung der Werkleis­tungen von 4U durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot des Kunden dar. Die Annahme kann entweder schrift­lich (z.B. durch Auftrags­be­stä­ti­gung) oder durch die Ausfüh­rung der Werkleis­tungen erklärt werden.

3. Leistungs­um­fang; Leistungs­er­brin­gung; Abwerbeverbot

3.1. Der von 4U zu erbrin­gende Leistungs­um­fang richtet sich nach der vertrag­li­chen Verein­ba­rung (insbe­son­dere der Leistungsbeschreibung).

3.2. 4U erbringt ihre Werkleis­tungen unter Einhal­tung der einschlä­gigen gesetz­li­chen Bestim­mungen. Die einzelnen Werkleis­tungen werden in dem Angebot bzw. der Auftrags­be­stä­ti­gung definiert.

3.3. 4U ist berech­tigt, die Verpflich­tungen aus dem Werkver­trag auch durch ein anderes geeig­netes Unter­nehmen durch­führen zu lassen, wenn dem Kunden hierdurch keine unzumut­baren Nachteile entstehen. Für die durch das betref­fende Unter­nehmen ausge­führten Leistungen haftet die 4U wie für eigene Leistungen im Rahmen der Regelungen des Werkver­trags und dieser AGB.

3.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Abwer­bung von Mitar­bei­tern von 4U während der Dauer des Werkver­trags zu unter­lassen bzw. nur mit dessen Einver­ständnis durch­zu­führen. Bei Einstel­lung eines Mitar­bei­ters von 4U durch den Kunden während oder unmit­telbar im Anschluss an die Tätig­keit im Rahmen eines Werkver­trags für den Kunden oder bis zu drei Monate danach, zahlt der Kunde 4U einen Ausgleichs­be­trag in Höhe von 3.000 EUR je Mitar­beiter, 5.000 EUR je Teamchef jeweils zzgl. MwSt.

4. Fristen; Termine

4.1. Fristen und Termine (nachfol­gend jeweils “Leistungs­zeit”) sind nur dann verbind­lich, wenn sie von 4U schrift­lich bestä­tigt werden. Kommt der Kunde in Annah­me­verzug, unter­lässt er eine gebotene Mitwir­kungs­hand­lung oder verzö­gert sich die Leistung von 4U aus anderen, vom Kunden zu vertre­tenden Gründen, ist 4U berech­tigt, Ersatz des hieraus entste­henden Schadens einschließ­lich der Mehrauf­wen­dungen (z.B. Lagerungs­kosten) in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass vom Kunden zu stellendes Verkaufs‑, Werbe- oder Planungs­ma­te­rial nicht recht­zeitig zur Verfü­gung gestellt wird.

4.2. Die Leistungs­zeit verlän­gert sich in angemes­senem Umfang, wenn der Kunde ihm oblie­gende Mitwir­kungs­pflichten nicht recht­zeitig erfüllt.

5. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt und sonstige von außen kommende, keinen betrieb­li­chen Zusam­men­hang aufwei­sende, nicht vorher­seh­bare und auch durch vernünf­ti­ger­weise zu erwar­tende Sorgfalt nicht abwend­bare Ereig­nisse befreien die Vertrags­par­teien für die Dauer der Störung und für den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungs­pflichten aus den Verträgen. Als höhere Gewalt gelten insbe­son­dere Arbeits­kämpfe, Streiks, Epide­mien, Pande­mien, Natur­ka­ta­stro­phen, Ausfall von Betriebs­mit­teln oder behörd­liche Maßnahmen oder Beschränkungen.

6. Geheim­hal­tung; Datenschutz

6.1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche diesem im Zusam­men­hang mit der Durch­füh­rung und Abwick­lung des Werkver­trages zugäng­lich werdenden Infor­ma­tionen, die als vertrau­lich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nisse erkennbar sind, geheim zu halten. Insbe­son­dere sind sämtliche ihm im Rahmen des Vertrags­ver­hält­nisses zugehenden Infor­ma­tionen über wirtschaft­liche Kennzahlen, interne Abläufe/Regelungen, Preis- und Kalku­la­ti­ons­listen, Kunden und wirtschaft­liche Infor­ma­tionen geheim zu halten. Eine Nutzung ist nur im Rahmen der Durch­füh­rung des jewei­ligen Vertrages zulässig und auch nur, soweit dies hierfür zwingend notwendig ist. Eine darüber­hin­aus­ge­hende Erlan­gung, Nutzung oder Offen­le­gung ist unzulässig. Der Kunde stellt die Einhal­tung der Verpflich­tung sicher und garan­tiert, die erlangten Infor­ma­tionen, Daten und Kennt­nisse mit äußerster Sorgfalt zu behan­deln. Er trifft dieje­nigen Vorkeh­rungen, die zum Schutz der Infor­ma­tionen und Daten erfor­der­lich sind, mindes­tens aber dieje­nigen Vorkeh­rungen, mit denen er beson­ders sensible Infor­ma­tionen über sein eigenes Unter­nehmen schützt. Diese Verschwie­gen­heits­ver­pflich­tung gilt auch über das Ende der Vertrags­be­zie­hung hinaus.

6.2. Die Vertrags­par­teien werden wechsel­seitig sicher­stellen, dass die Vertrau­lich­keit beim Umgang mit perso­nen­be­zo­genen Daten der anderen Vertrags­partei sicher­ge­stellt ist. Insbe­son­dere sind perso­nen­be­zo­gene Daten vor unbefugter oder unrecht­mä­ßiger Verar­bei­tung und vor unbeab­sich­tigtem Verlust, unbeab­sich­tigter Zerstö­rung oder unbeab­sich­tigter Schädi­gung zu schützen. Die Vertrags­par­teien werden ihre Mitar­beiter auf die daten­schutz­recht­liche Vertrau­lich­keit verpflichten, sofern noch nicht geschehen. Sofern sich eine Seite zur Erfül­lung der vertrag­li­chen Verpflich­tungen eines Dritten bedient, ist dieser bzw. dessen Mitar­beiter auch auf die Vertrau­lich­keit zu verpflichten.

6.3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendi­gung die ihm bekannt gewor­denen Infor­ma­tionen und Geschäfts­ge­heim­nisse sowie perso­nen­be­zo­genen Daten umgehend zu löschen, wenn diese für den Zweck, zu dem sie überlassen wurden, nicht mehr erfor­der­lich sind und auch keine Aufbe­wah­rungs­pflichten mehr bestehen. Von 4U erhal­tene Daten­träger sind zurück­zu­geben oder zu vernichten.

7. Gegen­an­sprüche; Abtretung

7.1. Die Aufrech­nung gegen Forde­rungen und die Geltend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts durch den Kunden ist ausge­schlossen, sofern die Gegen­an­sprüche nicht rechts­kräftig festge­stellt, unbestritten oder von 4U anerkannt sind sowie im Falle der Zurück­be­hal­tung nicht aus demselben Vertrags­ver­hältnis resultieren.

7.2. Mit Ausnahme von Geldfor­de­rungen ist der Kunde zur Abtre­tung von Ansprü­chen gegen 4U nicht berechtigt.

8. Vergü­tung; Zahlungsbedingungen

8.1. Die Vergü­tung von 4U versteht sich netto in Euro zzgl. MwSt. in der jeweils gesetz­li­chen Höhe und richtet sich nach der in dem Werkver­trag bzw. der Auftrags­be­stä­ti­gung verein­barten Vergü­tung bzw. darin festge­legten Abrech­nungs­me­thode (z.B. Abrech­nung nach Stunden­auf­wand oder Pauschal­preis). Darüber­hin­aus­ge­hende Leistungen sind geson­dert zu vergüten.

8.2. Soweit nichts anderes verein­bart ist, wird die von 4U zu erbrin­gende Werkleis­tung zum üblichen Stunden­lohn von 4U (nach Zeit und Aufwand) berechnet.

8.3. Rechnungen sind ohne Abzug inner­halb von 10 Tagen nach Rechnungs­datum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungs­verzug kann 4U unbeschadet der Berech­ti­gung, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen, die jeweils geltenden gesetz­li­chen Verzugs­zinsen (in Höhe von derzeit (Stand: August 2020) 9 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zins­satz) geltend machen.

8.4. Wesent­liche Verschlech­te­rungen der wirtschaft­li­chen Verhält­nisse des Kunden, nicht nur unerheb­liche Zahlungs­rück­stände sowie sonstige begrün­dete Zweifel an der Zahlungs­fä­hig­keit des Kunden berech­tigen 4U, verein­barte Zahlungs­ziele – auch für künftige Werkleis­tungen – zu wider­rufen und ausste­hende Werkleis­tungen aus sämtli­chen mit dem Kunden bestehenden Geschäfts­ver­bin­dungen nur gegen Voraus­zah­lung oder Stellung von banküb­li­chen Sicher­heiten auszu­führen. Darüber hinaus gehende gesetz­liche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Gewähr­leis­tung für Mängel

9.1. Soweit nicht ander­weitig geregelt, haftet 4U bei Mängeln gegen­über dem Kunden nach den gesetz­li­chen Vorschriften, wobei die Wahl der Art der Nacher­fül­lung stets bei 4U liegt.

9.2. Ansprüche wegen Mängeln verjähren inner­halb eines Jahres ab Übergabe bzw. Abnahme, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziff. 10.2 vor. In diesem Fall verjähren die Ansprüche des Kunden inner­halb der gesetz­li­chen Fristen.

9.3. Etwaige Ansprüche auf Schadens­er­satz wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 10.

9.4. Beanstan­dungen sowie erkenn­bare Mängel der durch 4U erbrachten Leistungen sind unver­züg­lich, spätes­tens jedoch inner­halb von fünf Werktagen gegen­über 4U durch eine hierzu berech­tigte Person schrift­lich anzuzeigen.

10. Haftung

10.1. Der Kunde haftet gegen­über 4U nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

10.2. 4U haftet gegen­über dem Kunden nach den gesetz­li­chen Vorschriften im Falle von Vorsatz, grober Fahrläs­sig­keit, bei einer schuld­haften Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaf­fungs­ri­sikos und im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.3. 4U haftet außerdem im Falle einer einfach fahrläs­sigen Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten, also solcher Pflichten, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Vertrags überhaupt erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Kunde regel­mäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von 4U jedoch der Höhe nach auf den vertrags­ty­pi­schen, bei Vertrags­ab­schluss vorher­seh­baren Schaden beschränkt. 4U haftet bei der Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten maximal in Höhe der bestehenden Deckungs­zu­sage (i.H.v. 1.000.000 EUR bei Perso­nen­schäden und 100.000 EUR bei Vermö­gens- und Sachschäden). Eine weiter­ge­hende Haftung ist ausgeschlossen.

10.4. Soweit die Haftung von 4U gem. den vorste­henden Regelungen ausge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Haftung der Organe, gesetz­li­chen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfül­lungs­ge­hilfen von 4U.

11. Abnahme

11.1. Soweit die Leistungen von 4U gesetz­lich oder nach vertrag­li­cher Verein­ba­rung eine Abnahme voraus­setzen, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald 4U die erbrachten Leistungen dem Kunden in Textform angezeigt hat. Der Kunde ist nicht berech­tigt, die Abnahme wegen unerheb­li­cher Mängel zu verwei­gern. Das gilt entspre­chend, wenn nur noch gering­fü­gige Restar­beiten auszu­führen sind.

11.2. Die vertrag­lich verein­barten Leistungen gelten mit Unter­zeich­nung der akzep­tierten Leistungs­nach­weise durch den Kunden als abgenommen.

11.3. Die Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn 4U dem Kunden nach Fertig­stel­lung des Werks in Textform eine Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht inner­halb von 7 Tagen ab Auffor­de­rung unter Angabe wenigs­tens eines erheb­li­chen Mangels verwei­gert hat.

11.4. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so trägt er die Kosten daraus resul­tie­render Mehraufwendungen.

12. Kündi­gung

12.1. Die Möglich­keit der ordent­li­chen Kündi­gung richtet sich nach der vertrag­li­chen Verein­ba­rung. Davon unberührt bleibt das Recht zur Kündi­gung aus wichtigem Grund.

12.2. Ein wichtiger Grund zur Kündi­gung des Werkver­trags durch 4U liegt insbe­son­dere dann vor, wenn

  • der Kunde trotz Auffor­de­rung hierzu die erfor­der­li­chen Mitwir­kungs­pflichten nicht erfüllt;
  • der Kunde versucht, Mitar­beiter abzuwerben;
  • der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht inner­halb einer angemes­senen Frist bezahlt;
  • sich die Vermö­gens­lage des Kunden verschlech­tert und/oder ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens über sein Vermögen gestellt wird;

und 4U unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzel­falls und unter Abwägung der Inter­essen beider Vertrags­par­teien die Fortset­zung des Werkver­trags bis zu dem ursprüng­lich verein­barten Beendi­gungs­zeit­punkt nicht zugemutet werden kann.

12.3. Jede Kündi­gung bedarf zu ihrer Wirksam­keit der Schriftform.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1. Sollte eine der Bestim­mungen dieser AGB oder des zugrun­de­lie­genden Werkver­trags unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültig­keit der übrigen Bestim­mungen. Die Vertrags­par­teien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirk­samen Bestim­mung eine Regelung zu treffen, die in wirtschaft­li­cher und recht­li­cher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertrags­willen am nächsten kommt.

13.2. Änderungen und Ergän­zungen des Werkver­trages bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schrift­form­klausel. Zur Wahrung der Schrift­form reicht die telekom­mu­ni­ka­tive Übermitt­lung oder ein Brief­wechsel aus.

13.3. Auf diesen Werkver­trag findet deutsches Recht Anwendung.

13.4. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mögen ist oder keinen allge­meinen Gerichts­stand in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land hat, wird als ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis ergebenden Ansprüche und Strei­tig­keiten Berlin vereinbart.

Stand: August 2020